Wer anspruchsberechtigt ist
Anspruch auf die Forschungszulage haben grundsätzlich alle in Deutschland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, die begünstigte Forschung und Entwicklung betreiben. Das gilt unabhängig von der Größe und der Branche – ein Software-Startup ist ebenso anspruchsberechtigt wie ein mittelständischer Maschinenbauer oder ein Konzern.
Auch die Rechtsform ist offen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können die Zulage beanspruchen. Bei Personengesellschaften wird die Zulage auf Ebene der Gesellschaft festgesetzt.
Welche Voraussetzungen gelten
Entscheidend ist nicht das Unternehmen, sondern das Vorhaben. Es muss sich um begünstigte F&E handeln:
- Es liegt Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung vor.
- Das Vorhaben trägt technische oder wissenschaftliche Unsicherheit und Neuheitsgehalt.
- Es wird systematisch und planmäßig vorgegangen.
- Es fallen förderfähige Aufwendungen an (v. a. Personalkosten, Eigenleistung, Auftragsforschung).
Kein Wettbewerb, ein Rechtsanspruch
Anders als bei vielen Förderprogrammen gibt es keine Ausschreibung, keine Frist und kein begrenztes Budget. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Zulage. Das macht die Forschungszulage zu einem verlässlich planbaren Instrument – auch für Unternehmen, die bei klassischen Zuschüssen leer ausgehen.