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Forschungszulage für Einzelunternehmer und Gesellschafter: Eigenleistung ansetzen

🕑 5 Min. LesezeitAktualisiert: Juni 2026

Ein verbreiteter Irrtum: Ohne angestellte Forschende gebe es keine Forschungszulage. Tatsächlich ist auch die eigene Arbeitsleistung von Einzelunternehmern und tätigen Gesellschaftern förderfähig.

🎯 Das Wichtigste in Kürze

Auch die eigene Arbeit zählt

Das Forschungszulagengesetz erfasst ausdrücklich die Eigenleistung von Einzelunternehmern und tätigen Gesellschaftern. Wer selbst forschend und entwickelnd tätig ist, kann diese Arbeitszeit als förderfähige Aufwendung ansetzen – unabhängig davon, ob es Angestellte gibt. Gerade für kleine Teams und Solo-Gründer ist das entscheidend.

Wie die Eigenleistung bewertet wird

Statt eines Gehalts wird die Eigenleistung mit einem gesetzlich festgelegten Stundensatz angesetzt – derzeit 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde, begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Daraus ergibt sich eine klar gedeckelte, aber durchaus relevante Bemessungsgrundlage für die eigene Forschungsarbeit.

Nachweis nicht vergessen

Wie bei allen Aufwendungen gilt: Die F&E-Stunden müssen nachvollziehbar dokumentiert sein – welches Vorhaben, welche Tätigkeit, wie viele Stunden. Eine einfache, laufende Zeiterfassung genügt. Eigenleistung und – falls vorhanden – die Personalkosten von Mitarbeitenden lassen sich problemlos kombinieren.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Forschungszulage auch ohne Angestellte?

Ja. Die Eigenleistung von Einzelunternehmern und tätigen Gesellschaftern ist förderfähig. Du kannst deine eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeit ansetzen, auch wenn du keine Mitarbeitenden beschäftigst.

Mit welchem Stundensatz wird Eigenleistung angesetzt?

Die Eigenleistung wird mit einem gesetzlich festgelegten Stundensatz von derzeit 70 € je Stunde angesetzt, begrenzt auf 40 Stunden pro Woche – jeweils nachzuweisen.

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