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📊 Grundlagen

Forschungszulage 2026: Höhe, Fördersatz und was du wissen musst

🕑 6 Min. LesezeitAktualisiert: Juni 2026

Die Forschungszulage ist die wichtigste steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung in Deutschland. Hier sind die zentralen Eckdaten für 2026 – Höhe, Fördersatz und was überhaupt zählt.

🎯 Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?

Die Forschungszulage bemisst sich an den förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt 2026 bei bis zu 12 Mio. € pro Jahr. Auf diese Aufwendungen wird ein Fördersatz von 25 % gewährt; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten einen Aufschlag und kommen auf 35 %.

Daraus ergibt sich eine mögliche Zulage von bis zu 3 Mio. € jährlich – für KMU bis zu 4,2 Mio. €. Die Zulage wird mit der Steuerschuld verrechnet und, falls diese geringer ist, ausgezahlt.

Was ist förderfähig?

Begünstigt sind Vorhaben aus Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere:

  • Löhne und Gehälter der in F&E tätigen Mitarbeitenden (zzgl. pauschaler Aufschläge).
  • Eigenleistung von Einzelunternehmern und tätigen Gesellschaftern.
  • Auftragsforschung – ein Anteil der Kosten ist förderfähig.
  • Abschreibungen auf abnutzbare F&E-Wirtschaftsgüter (seit 2024).

Der Weg zur Zulage

Die Forschungszulage wird in zwei Schritten beantragt: Zuerst bestätigt die Bescheinigungsstelle für Forschungszulage (BSFZ), dass dein Vorhaben förderfähig ist. Mit dieser Bescheinigung beantragst du anschließend beim Finanzamt die Festsetzung über die Steuererklärung. Wichtig: Die Zulage kann rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre beantragt werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026 maximal?

Bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Mio. € und einem Fördersatz von 25 % (KMU 35 %) sind bis zu 3 Mio. € – für KMU bis zu 4,2 Mio. € – pro Jahr möglich.

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?

Ja. Die Forschungszulage lässt sich für mehrere zurückliegende Jahre nachträglich beantragen, solange die jeweiligen Jahre steuerlich noch offen sind.

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